Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, zweiter Teilstrich wird das Wort ?zahnärzlichen? durch das Wort ?zahnärztlichen? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 759a wird folgender § 759b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 759 a, wird folgender Paragraph 759 b, samt Überschrift eingefügt:

?Teuerungsausgleich§ 759b.Paragraph 759 b,

  • (1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 ? gebührt allen Personen, die im Februar 20221.Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
  • 2.Ziffer 2Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder3.Ziffer 3Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
  • (1a)Absatz eins aDer Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
  • (2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  • (3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  • (4)Absatz 4Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  • (5)Absatz 5Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu ersetzen.Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
  • (6)Absatz 6Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:1.Ziffer einsTräger, der die Ausgleichszulage nach § 292...
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