Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

42. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 351c Abs. 6 wird der Ausdruck Im Paragraph 351 c, Absatz 6, wird der Ausdruck ?Bundesministerium für Gesundheit und Frauen? durch den Ausdruck ?Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 742a werden folgende §§ 742b und 742c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 742 a, werden folgende Paragraphen 742 b und 742c samt Überschriften eingefügt:

?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung§ 742b.Paragraph 742 b,

  • (1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
  • (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind alle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
  • (3)Absatz 3Der Krankenversicherungsträger hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  • (4)Absatz 4Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
  • Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln§ 742c.Paragraph 742 c

    Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und...

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