Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

41. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ? GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2022, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ? GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 380a werden folgende §§ 380b und 380c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 380 a, werden folgende Paragraphen 380 b und 380c samt Überschriften eingefügt:

?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung§ 380b.Paragraph 380 b,

  • (1)Absatz einsDie öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
  • (2)Absatz 2Bezugsberechtigt sind1.Ziffer einsalle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen,
  • 2.Ziffer 2die Personen nach § 5 Abs. 1 Z 1,die Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,3.Ziffer 3sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Z 1 und 2.sowie die anspruchsberechtigten Angehörigen der Personen nach Ziffer eins und 2.An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
  • (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  • (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
  • Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln§ 380c.Paragraph 380 c

    Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von § 30b Abs. 1 Z 4 drittletzter Satz ASVG bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.? Die Sozialversicherungsanstalt hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15...

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