Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

32. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 338 Abs. 2a erster Satz und 349 Abs. 2b erster Satz wird jeweils das Wort In den Paragraphen 338, Absatz 2 a, erster Satz und 349 Absatz 2 b, erster Satz wird jeweils das Wort ?Bundesgesundheitskommission? durch das Wort ?Bundes-Zielsteuerungskommission? ersetzt.

1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 351c Abs. 9a Z 2 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 351 c, Absatz 9 a, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck ?Differenzbetrag? der Ausdruck ?und zusätzlich einen Abschlag von 6,5% zum ermittelten EU-Durchschnittspreis? eingefügt.

1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 351c Abs. 11 wird nach der Wortfolge Im Paragraph 351 c, Absatz 11, wird nach der Wortfolge ?351c Abs. 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003??351c Absatz 10, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2003? die Wortfolge ?und/oder § 351c Abs. 10 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017??und/oder Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2017? eingefügt.

1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 351c werden nach dem Abs. 14 folgende Abs. 15 und 16 eingefügt:Im Paragraph 351 c, werden nach dem Absatz 14, folgende Absatz 15 und 16 eingefügt:

  • ?(15)Absatz 15Im Jahr 2023 ist das in Abs. 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 letztmalig durchzuführen, wobei abweichend von Abs. 11 der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Außerdem gilt zusätzlich, dass bei der Feststellung des Höchstpreises auf die günstigste, wirkstoffgleiche Arzneispezialität in der gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsform in der Schlüsselstärke abzustellen ist. Liegt aber der Preis der günstigsten Arzneispezialität in der betroffenen Wirkstoffstärke unter dem Preis der günstigsten Arzneispezialität in der Schlüsselstärke, so darf der Höchstpreis 20% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität der betroffenen Wirkstoffstärke liegen. Als Schlüsselstärke gilt die Wirkstoffstärke, die bei Betrachtung über alle vertriebsberechtigten Unternehmen hinweg in Summe die meisten auf Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegebenen Verordnungen aller Wirkstoffstärken gemäß maschineller Heilmittelabrechnung aufweist und somit auf Grund der Erfahrungen in der Praxis für eine Behandlung mit der betreffenden Arzneispezialität hauptsächlich angewendet wird.Im Jahr 2023 ist das in Absatz 11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2023, 30. Juni 2023 und 1. Oktober 2023 letztmalig durchzuführen, wobei abweichend von Absatz 11, der Höchstpreis der wirkstoffgleichen...
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