Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 ? 2. SVÄG 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (61. Novelle zum ASVG) Â

Teil 1Â Â

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ Â

    durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt. Â

  2. Im § 7 Z 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Bundesbahnen“ der Ausdruck „oder von Â

    Unternehmen im Sinne des § 1 des ÖBB-Dienstrechtsgesetzes“ eingefügt und der Ausdruck „nach der Â

    Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313“ durch den Ausdruck „und nach dem Bundesbahn-

    Pensionsgesetz“ ersetzt. Â

  3. § 7 Z 4 lit. d lautet: Â

    „d) die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ Â

  4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „sowie der Tierärztekammern“ durch den Ausdruck „ , des Â

    Tiroler Skilehrerverbandes, der Tierärztekammer“ ersetzt. Â

  5. Im § 15 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz Â

    mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener Versicherten, die Â

    nach § 551 Abs. 16 der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören“ ersetzt. Â

  6. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet: Â

    „3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.“ Â

  7. § 23 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben. Â

  8. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Â

    Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Â

    Eisenbahnen und Bergbau ist“ ersetzt. Â

  9. Im § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch Â

    den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt. Â

  10. Im § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ Â

    durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt. Â

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  11. Im § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ Â

    durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt. Â

  12. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c wird aufgehoben. Â

  13. § 25 Abs. 1 Z 3 lautet: Â

    „3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Â

    Bergbau mit dem Sitz in Wien.“ Â

  14. Im § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Â

    oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt. Â

  15. § 26 Abs. 1 Z 4 lautet: Â

    „4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Â

    1. für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Â

      Ausnahme der Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von Â

      der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Â

      Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist; Â

    2. für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben; Â

    3. für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der lit. a oder lit. b zu Â

      mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Â

      Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Â

      Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen Â

      und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;Â Â

    4. für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte; Â

    5. für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, Â

      wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, Â

      und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute; Â

    6. für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Â

      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Â

      Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre; Â

    7. für Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine der Voraussetzungen der lit. a bis d, h oder i erfüllt hatten; Â

    8. für in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3) Beschäftigte; Â

    9. für nach § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen; Â

    10. für Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Â

      Nr. 201/1996;Â Â

    11. für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am Â

  16. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“ Â

  17. § 26 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben. Â

  18. § 28 Z 3 lautet: Â

    „3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für Â

    1. die Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d, für welche die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre; Â

    2. die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Â

      Eisenbahnen und Bergbau, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Â

      Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479); Â

    3. die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.“ Â

      Â Â Â

  19. § 29 lautet: Â

    „§ 29. Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Â

    Angestellten ist – unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit

    – sachlich zuständig: Â

  20. die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist; Â

  21. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Â

    1. für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen; Â

    2. für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Â

      Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes Â

      BGBl. Nr. 201/1996.“ Â

      19a. § 31 Abs. 3 Z 12 lautet: Â

      „12. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Â

      Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen. Die Â

      Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem Â

      der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils Â

      einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:Â Â

    3. Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, Â

      die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach § 351c Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Â

      Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden. Â

    4. Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen Â

      wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen Â

      und die aus medizinischen oder gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann Â

      sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen,

      Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform) beziehen. Â

      Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Â

      Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden. Â

    5. Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe Â

      ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll Â

      und vertretbar ist. Die Aufnahme von...

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