Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird

52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts, BGBl. I Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wendung ?15. März? durch die Wendung ?15. April? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.?Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,1.Ziffer einswenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oderwenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9,, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
  • 2.Ziffer 2wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezuga)Litera avon Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage...

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