Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden

51. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz ? KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz ? KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 17, Absatz 6, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

?5.Ziffer 5Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation.?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 6 wird der Verweis In Paragraph 17, Absatz 6, wird der Verweis ?Z 1 bis 4? durch ?Z 1 bis 5? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, Der bisher mit der Bezeichnung ?3a.? nummerierte Abschnitt erhält die Bezeichnung ?3b.? und die bisherigen §§ 33a bis 33c erhalten die Bezeichnung und die bisherigen Paragraphen 33 a bis 33c erhalten die Bezeichnung ?§ 33l?, ?§ 33m? und ?§ 33n?.

4.Novellierungsanordnung 4, Folgender 3a. Abschnitt wird neu eingefügt:

?3a. AbschnittMedienunternehmen und digitale TransformationFördergegenstand, Mittel und Förderungswerber§ 33a.Paragraph 33 a,

  • (1)Absatz einsZur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (§ 1 Z 6 MedienG, BGBl. Nr. 314/1981), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.Zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft sollen jene privaten Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,), die ihre Medieninhalte mittels der von ihnen verbreiteten periodischen Medien auf das österreichische Publikum ausrichten, durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden.
  • (2)Absatz 2Der Bund stellt für den Fördergegenstand jährlich 20 Millionen Euro und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind der RTR-GmbH jeweils in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.
  • (3)Absatz 3Mit den der RTR-GmbH nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:GmbH nach Absatz 2, zur Verfügung stehenden Mitteln können folgende Unternehmen finanziell unterstützt werden:1.Ziffer einsMedienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von ?nicht bloß lokaler Bedeutung? ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins a, MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von ?nicht bloß lokaler Bedeutung? ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von Paragraph 244, UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;
  • 2.Ziffer 2Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 BMedienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Artikel 8, Absatz 2, B-VG gestaltet werden, besorgt wird,3.Ziffer 3Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G,4.Ziffer 4Fernsehveranstalter nach dem AMD-G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,G, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks ausstrahlen,5.Ziffer 5Fernsehveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen,6.Ziffer 6nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (§ 29 Abs. 3 erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz) sowienichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks veranstalten (Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 3, zweiter Satz) sowie7.Ziffer 7nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (§ 29 Abs. 3 erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz).nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter, die nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegen, aber ein speziell auf österreichisches Publikum ausgerichtetes Rundfunkprogramm ausstrahlen (Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz, dritter Fall in Verbindung mit Absatz 3, zweiter Satz).
  • (4)Absatz 4Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Abs. 3 Z 1 müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:Im Fall der Gewährung von Förderungen an Medienunternehmen von Tages-, Wochen- oder Monatszeitungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, müssen überdies die nachfolgend angeführten Kriterien erfüllt sein, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des jeweils vorangehenden Kalenderjahrs zu beurteilen ist:1.Ziffer einsDie Tageszeitung beschäftigt zumindest sechs hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 240mal;
  • 2.Ziffer 2die Wochenzeitung beschäftigt zumindest zwei hauptberuflich tätige Journalisten und erscheint zumindest 41mal;3.Ziffer 3die Monatszeitung erscheint zumindest sechsmal;4.Ziffer 4die Wochen- oder Monatszeitung ist an einen allgemeinen Personenkreis gerichtet und dient vorwiegend der...

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