Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

173. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 4a. Vornahme der An- und der Abmeldung?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 21b. Sprachliche Gleichbehandlung?

3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 1 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph eins, werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

?1. ABSCHNITT:Meldefälle und Pflichten der Betroffenen?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 5a wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 5 a, wird nach dem Wort ?Namen? der Klammerausdruck ?(Vor- und Familiennamen sowie sonstige Namen)? eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1a wird das Wort In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Wort ?Bürgerkarte? durch die Wendung ?Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1a und § 4 Abs. 2a wird jeweils das Wort In Paragraph 3, Absatz eins a und Paragraph 4, Absatz 2 a, wird jeweils das Wort ?Bürgerkartenfunktion? durch die Wendung ?Funktion E-ID? ersetzt.

6a.Novellierungsanordnung 6a, Nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird folgender Satz angefügt:

?Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde.??Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde.?

6b.Novellierungsanordnung 6b, § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz lautet:

?Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei...

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