Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

172. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?

1a.Novellierungsanordnung 1a, § 6a Abs. 1 lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:

?§ 6a.Paragraph 6 a,

  • (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards sowie zur Erhöhung regionaler Wertschöpfung fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 2 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Abs. 1 Z 2 einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.?Die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate, die Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.?
  • 2a.Novellierungsanordnung 2a, Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

    ?Für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)...

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