Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

203. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 18, 18a Abs. 1 und 2, 18b Abs. 2, 18c Abs. 1, 18e bis 18g, 21, 27, 28, 32 Abs. 1, 3 und 5, 35 Abs. 1, 4 und 8, 36 Abs. 3, 38 Abs. 8, 49 Abs. 8, 50, 57 Abs. 1, 60, 62 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 2, wird die Wortfolge In den Paragraphen 18,, 18a Absatz eins und 2, 18b Absatz 2,, 18c Absatz eins,, 18e bis 18g, 21, 27, 28, 32 Absatz eins,, 3 und 5, 35 Absatz eins,, 4 und 8, 36 Absatz 3,, 38 Absatz 8,, 49 Absatz 8,, 50, 57 Absatz eins,, 60, 62 Absatz eins und 2 sowie 63 Absatz 2,, wird die Wortfolge ?Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? durch die Wortfolge ?Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Z 1 wird das Wort In Paragraph 18, Ziffer eins, wird das Wort ?Bundesministern? durch die Wortfolge ?Bundesministerinnen bzw. Bundesministern? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 18b Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 18 b, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30? durch die Wortfolge ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.3.2019 S. 1? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 49 Abs. 5 entfällt die Wortfolge In Paragraph 49, Absatz 5, entfällt die Wortfolge ?über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30?

6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 51 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 51, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

?Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.??Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.?

7.Novellierungsanordnung 7, § 53 lautet:Paragraph 53, lautet:

?§ 53.Paragraph 53,

  • (1)Absatz einsMarktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
  • (2)Absatz 2Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Litera a bis h, j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:1.Ziffer einsUntersagen des Inverkehrbringens;
  • 2.Ziffer 2Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;3.Ziffer 3Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;4.Ziffer 4Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;5.Ziffer 5Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;6.Ziffer 6Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
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