Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
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Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ? UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
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Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 8 und 9, § 22 Abs. 2, § 24e Abs. 1, § 24h Abs. 5, § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 2 und 3, § 26 Abs. 1 Z 5, § 27 Abs. 7, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 sowie § 47 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8, und 9, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24 e, Absatz eins,, Paragraph 24 h, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins, und 2, Paragraph 44, sowie Paragraph 47, Absatz eins, und 4 wird jeweils die Wortfolge ?für Nachhaltigkeit und Tourismus? durch die Wortfolge ?für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.
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Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 9 und § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 19, Absatz 9 und Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge ?für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? durch die Wortfolge ?für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt und in § 47 Abs. 5 wird die Wortfolge ersetzt und in Paragraph 47, Absatz 5, wird die Wortfolge ?für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? durch die Wortfolge ?für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.
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Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 47, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge ?für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.
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Novellierungsanordnung 4, In § 24i, § 24k Abs. 3 sowie § 24l Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge In Paragraph 24 i,, Paragraph 24 k, Absatz 3, sowie Paragraph 24 l, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge ?für Nachhaltigkeit und Tourismus? jeweils durch die Wortfolge ?für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft? ersetzt.
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Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
- ?(7)Absatz 7Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach § 23b oder der Z 10 des Anhanges 1.Vorhaben der Energiewende sind Projekte, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen sowie Projekte des Eisenbahnausbaus nach Paragraph 23 b, oder der Ziffer 10, des Anhanges 1.
- (8)Absatz 8Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Abs. 2 errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.?Standortgemeinden sind jene Gemeinden, in denen ein Vorhaben gemäß Absatz 2, errichtet werden soll. Gemeinden, in denen nur Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden, gelten nicht als Standortgemeinden.?
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Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck ? , § 12a und § 19 Abs. 2?? , Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2 ?, durch den Ausdruck ?und § 12a??und Paragraph 12 a, ?, ersetzt.
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Novellierungsanordnung 7, Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: ?Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.??Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.?
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Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 4a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: ?Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist.??Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist.?
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Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
?2.Ziffer 2Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),?
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Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 5 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: In Paragraph 3, Absatz 5, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt: ?Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich.??Bei Vorhaben der Ziffer 18, Litera f,, 19 Litera d,, 19 Litera f und 21 Litera c, des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich.?
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Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge ?gemäß Abs. 1, 2 oder 4??gemäß Absatz eins,, 2 oder 4? durch die Wortfolge ?gemäß Abs. 1, 2, 4 oder 4a??gemäß Absatz eins,, 2, 4 oder 4a? ersetzt.
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Novellierungsanordnung 12, Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: ?In diesem Konzept können die Angaben zum Untersuchungsrahmen gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden.?
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Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort In Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort ?aufzuzeigen? die Wortfolge ? , Angaben zum Untersuchungsrahmen hinsichtlich der Gliederung in prioritär und nicht prioritär zu beurteilen? eingefügt.
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Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: ?Dabei sind bei der Behörde in elektronischer Form vorhandene Umweltdaten dem Projektwerber/der Projektwerberin zugänglich zu machen.?
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Novellierungsanordnung 15, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
?Windkraftanlagen
§ 4a.Paragraph 4 a,
- (1)Absatz einsWindkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des § 4 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.Windkraftanlagen sind vorrangig auf dafür planungsrechtlich bestimmten Flächen nach Maßgabe der aktuellen, im Einklang mit den Ausbauzielen des Paragraph 4, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) stehenden verbindlichen planungsrechtlichen Festlegung und Zonierung auf überörtlicher Ebene für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung) des jeweiligen Bundeslandes zu realisieren.
- (2)Absatz 2Gibt es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung, aber fehlt die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so ist diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die überörtlich vorgesehenen Flächen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort auf diesen Vorrangs- oder Eignungsflächen nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Dies gilt sinngemäß, wenn es in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung gibt, wonach Windkraftanlagen auch außerhalb der überörtlich vorgesehenen Flächen zulässig sind, der gewählte Standort in keiner Ausschlusszone liegt und die sonstigen in einem Bundesland festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Mindestabstände und Leistungsdaten) erfüllt sind.
- (3)Absatz 3Fehlen in einem Bundesland eine aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung und die erforderliche Konkretisierung auf der örtlichen Planungsebene (Flächenwidmung), so sind diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht anzuwenden. Die Genehmigung von Windkraftanlagen ist an einem gewählten Standort nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen zulässig, soweit dies nicht zwingenden Vorschriften des Unionsrechts widerspricht. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat mit dem Genehmigungsantrag nach § 5 Abs. 1 die...
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