Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

51. Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes 1970
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Artikel 5 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990
Artikel 6 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 1Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Patentverträge-Einführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

?5a.Ziffer 5 a?europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung? ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012, S.1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;?

2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 14a erhält die Bezeichnung Der bisherige Paragraph 14 a, erhält die Bezeichnung ?§ 14.?.

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14f samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a bis 14f samt Überschriften eingefügt:

?EUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNGEinheitliche Wirkung§ 14a.Paragraph 14 a,

Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Art. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten. Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patentes in das beim Europäischen Patentamt geführte Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes für die Republik Österreich als von Anfang an nicht eingetreten.

Übersetzung der europäischen Patentschrift§ 14b.Paragraph 14 b,

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen, Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im Paragraph 5, vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

1.Ziffer einsan dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder2.Ziffer 2bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtesbei einer Klage nach Artikel 32, Absatz eins, Litera i, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,, an dem die Entscheidung des Einheitlichen PatentgerichtesRechtskraft erlangt.Ergänzende Schutzzertifikate§ 14c.Paragraph 14 c,

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des Paragraph eins, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, zu behandeln.

Zwangslizenzen§ 14d.Paragraph 14 d,

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die §§ 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Paragraphen 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln.

Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung§ 14e.Paragraph 14 e,

§ 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes§ 14f.Paragraph 14 f,

Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.? Den in Paragraph 2, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.?

4.Novellierungsanordnung 4, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:

?§ 24.Paragraph 24,

Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.?

5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:Nach Paragraph 25 b, wird folgender Paragraph 25 c, eingefügt:

?§ 25c.Paragraph 25 c,

§ 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 in Kraft.? Paragraph eins, Ziffer 5 a,, Paragraphen 14 bis 14f samt Überschriften und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, in Kraft.?

6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 26, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  • ?(8)Absatz 8§ 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 gilt für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.?Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, gilt für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.?
  • Artikel 2Änderung des Patentgesetzes 1970

    Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 1. Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, 1. Satz lautet:

    ?Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Teile von Pflanzen oder Tieren, die ausschließlich einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren entstammen, soweit sie zu Pflanzen oder Tieren regeneriert werden können.?

    2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 3. Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, 3. Satz lautet:

    ?Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht.?

    3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

    4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aAbs. 2 erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,Absatz 2, erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,a)Litera adie ein mikrobiologisches oder sonstiges...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT