Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

60. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 113 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 und 14 werden angefügt:In Paragraph 113, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13 und 14 werden angefügt:

?13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);14.Ziffer 14Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).?Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 113 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 und 13 werden angefügt:In Paragraph 113, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 und 13 werden angefügt:

?12.Ziffer 12Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 inVerbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, inVerbindung mit Paragraph 247,);13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).?Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 113 Abs. 5 wird der Punkt am Emde der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 und 13 werden angefügt:In Paragraph 113, Absatz 5, wird der Punkt am Emde der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 und 13 werden angefügt:

?12.Ziffer 12Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 265 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (§ 265 in Verbindung mit § 247);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 265, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft (Paragraph 265, in Verbindung mit Paragraph 247,);13.Ziffer 13Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 269 in Verbindung mit den §§ 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (§ 269 in Verbindung mit § 247).?Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 269, in Verbindung mit den Paragraphen 217 und 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft (Paragraph 269, in Verbindung mit Paragraph 247,).?

4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 218 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 218, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aWenn in keinem österreichischen Betrieb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe ein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt die Entsendung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des VIII. Teiles lautet:Die Überschrift des römisch VIII. Teiles lautet:

    ?Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften?

    6.Novellierungsanordnung 6, Vor den §§ 258 bis 262 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor den Paragraphen 258 bis 262 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

    ?1. HauptstückMitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften?

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 258 Abs. 1 lauten der Einleitungsteil und die Z 1:In Paragraph 258, Absatz eins, lauten der Einleitungsteil und die Ziffer eins :,

    ?Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU?Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den römisch II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU-Umgründungsgesetzes (EU-UmgrG) hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

    1.Ziffer einsin den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder?in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Verschmelzungsplanes mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 212, Absatz 4, auslöst, oder?

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 258 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 258, Absatz 3, wird die Wortfolge ?dieses Teiles? durch die Wortfolge ?dieses Hauptstückes? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 259 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 259, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge ?dieses Teiles? durch die Wortfolge ?dieses Hauptstückes? ersetzt.

    10.Novellierungsanordnung 10, § 261 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 261, Absatz eins, erster Satz lautet:

    ?Sofern in mindestens einer der an der...

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