Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

70. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 8a werden nach Abs. 1b folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:In Paragraph 8 a, werden nach Absatz eins b, folgende Absatz eins c und 1d eingefügt:

  • ?(1c)Absatz eins cIm Hinblick auf die zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung gebotene Entlastung des amtsärztlichen Dienstes bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses gelten Dauerverschreibungen nach Abs. 1a als vidiert, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt den Vermerk ?Vidierung nicht erforderlich? auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln und keine Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vorliegt, dass die Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution nicht mehr erforderlich ist.Im Hinblick auf die zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung gebotene Entlastung des amtsärztlichen Dienstes bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses gelten Dauerverschreibungen nach Absatz eins a, als vidiert, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt den Vermerk ?Vidierung nicht erforderlich? auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln und keine Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vorliegt, dass die Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution...
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