Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

98. Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 a, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

?Prüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen§ 17b.Paragraph 17 b,

Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.? Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 b, wird folgender Paragraph 17 c, samt Überschrift eingefügt:

?Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB?Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach Paragraph 21, StGB§ 17c.Paragraph 17 c,

  • (1)Absatz einsDauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter...
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