Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden

109. Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erfolgt nach dem Eintrag ?§ 66 Begleitung von schwersterkrankten Kindern? der Eintrag ?§ 66a Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt?.

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis bei § 67 und in der Überschrift zu § 67 wird jeweils die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis bei Paragraph 67 und in der Überschrift zu Paragraph 67, wird jeweils die Wortfolge ?Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder? durch die Wortfolge ?Kündigungs- und Entlassungsschutz? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:

?Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt§ 66a.Paragraph 66 a,

  • (1)Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
  • (2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 28 im...
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