Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

146. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, wird wie folgt geändert:Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 22:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :,

?§ 22. Tätigkeitsberichte?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch den Ausdruck In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch den Ausdruck ?und? ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt: ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:

?5.Ziffer 5des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.?des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung ?Z 1? die Wendung ?und Z 5??und Ziffer 5 ?, eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach der Wortfolge ?in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet? die Wort- und Zeichenfolge ? , sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5?? , sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 ?, eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2a wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 3, Absatz 2 a, wird die Wort- und Zeichenfolge ?gemäß § 70 Abs. 14??gemäß Paragraph 70, Absatz 14 ?, durch die Wort- und Zeichenfolge ?gemäß § 70 Abs. 18? ersetzt.?gemäß Paragraph 70, Absatz 18 ?, ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 6, Absatz 2, wird im ersten Satz nach dem Wort ?Personenkennzahl? der Klammerausdruck ?(personenbezogene Daten)? eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen.??Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen.?

7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

?Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.?

8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 Abs. 4 erster Satz wird das Wort In Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz wird das Wort ?Datenträgen? durch das Wort ?Datenträgern? ersetzt.

9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 13, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Wort ?Personenkennzahl? der Klammerausdruck ?(personenbezogene Daten)? eingefügt, im zweiten Satz die Wörter ?nach dem? durch das Wort ?nachdem? ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.??Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5 Absatz eins, Litera c, DSGVO zur Verfügung gestellt werden sollen.?

10.Novellierungsanordnung 10, In § 15 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 15, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

?Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum.?

11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 22 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

?Tätigkeitsberichte?

12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.?Die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Leistungen für die Studierenden, die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat. Wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, sind im Tätigkeitsbericht der Hochschulvertretung darzustellen.?
  • 13.Novellierungsanordnung 13, In § 22 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge ?hat auf Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1??hat auf Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Absatz eins ?, durch die Wortfolge ?hat auf Grundlage des Tätigkeitsberichtes der Bundesvertretung? ersetzt.

    14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort ?Bundesvertretung? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft? ersetzt.

    15.Novellierungsanordnung 15, In § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge In Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge ?oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 3 Abs. 1 oder 2??oder der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2?.

    16.Novellierungsanordnung 16, § 23 Abs. 6 lautet:Paragraph 23, Absatz 6, lautet:

  • ?(6)Absatz 6§ 36 Abs. 1, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. § 36 Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. § 36 Abs. 9 ist nicht anzuwenden.?Paragraph 36, Absatz eins,, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft...
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