Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

160. Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2023, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 a, :,

?§ 4a Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung?

2.Novellierungsanordnung 2, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 21b lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 21 b, lautet:

?§ 21b Sprachliche Gleichbehandlung?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1a wird das Zitat In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Zitat ?(§ 11 Abs. 2 letzter Satz)??(Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz)? durch das Zitat ?(§ 11 Abs. 4)??(Paragraph 11, Absatz 4,)? und die Wendung ?im Wege des ZMR? durch die Wendung ?im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR)? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1a wird die Wendung In Paragraph 3, Absatz eins a, wird die Wendung ?der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten? durch die Wortfolge ?die Identitätsdaten des Meldepflichtigen? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1a wird das Wort In Paragraph 3, Absatz eins a, wird das Wort ?Anmeldung? durch die Wendung ?An- oder Ummeldung? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1b letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins b, letzter Satz lautet:

?Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.?

7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion EFür jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Absatz eins a, zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Absatz eins a, mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Absatz eins a, tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff des EID (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).?GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 3 wird das Zitat In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat ?(§ 11 Abs. 2)??(Paragraph 11, Absatz 2,)? durch das Zitat ?(§ 11 Abs. 4)??(Paragraph 11, Absatz 4,)? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 4 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.??Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.?

    10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 4a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 4 a, lautet:

    ?Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung?

    11.Novellierungsanordnung 11, In § 4a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wendung ?An- und Abmeldung? durch die Wendung ?An-, Um- oder Abmeldung? ersetzt.

    12.Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 1a und Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz eins a und Absatz 2, lautet:

  • ?(1a)Absatz eins aPersonenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT