Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Progressionsabgeltungsgesetz 2024 ? PrAG 2024)

153. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (Progressionsabgeltungsgesetz 2024 ? PrAG 2024) Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Betrag ?11 693? durch den Betrag ?12 816? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 13 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, wird wie folgt geändert:

  1. In lit. a erster Teilstrich entfällt das Wort samt Satzzeichen a) In Litera a, erster Teilstrich entfällt das Wort samt Satzzeichen ?Kindergärten,?.

  2. In lit. b wird der Betrag b) In Litera b, wird der Betrag ?1 000? durch den Betrag ?2 000? ersetzt, im zweiten Teilstrich wird die Wortfolge ?das zehnte Lebensjahr? durch die Wortfolge ?das vierzehnte Lebensjahr? ersetzt, im vierten Teilstrich entfällt der Punkt und es wird folgender Satzteil samt Satzzeichen angefügt:

    ? , oder es werden die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.?

  3. Es wird folgende lit. c angefügt:c) Es wird folgende Litera c, angefügt:

    ?c)Litera cDer geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.?

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, wird der Betrag ?11 693? jeweils durch den Betrag ?12 816? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

  4. In Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 wird jeweils der Betrag a) In Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 7 wird jeweils der Betrag ?30 000? durch den Betrag ?33 000? ersetzt.

  5. In Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils der Betrag b) In Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, wird jeweils der Betrag ?45 950? durch den Betrag ?46 400? ersetzt.

  6. In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag c) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag ?4 500? durch den Betrag ?4 950? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a entfällt die...

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