Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird

181. Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort ?Vaterschaft? die Wortfolge ?oder Elternschaft? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort ?Vaterschaftsanerkenntnisses? durch die Wortfolge ?Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 Z 4 und § 48 Abs. 1 Z 5 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils die Wortfolge ?vom Ehemann der Mutter? durch die Wortfolge ?von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort ?Vater? die Wortfolge ?oder dem anderen Elternteil? eingefügt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

?Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.??Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt.?

6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

?Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt.??Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB die Obsorge zukommt.?

7.Novellierungsanordnung 7, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Einzutragen ist auch der Vorname und Familienname der Person, die die Vaterschaft oder Elternschaft zu dem Kind vor dessen Geburt anerkannt hat oder die Eintragung als Vater oder anderer Elternteil nach der Geburt des Kindes begehrt, wenn...
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