Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

203. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 und § 54 wird das Wort In Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins und 3, 10 Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 36, Absatz eins,, 44c Absatz 2 und 3, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 50 und Paragraph 54, wird das Wort ?Verkehr? durch die Wortfolge ?Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 4 zweiter Satz wird der Wortfolge In Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz wird der Wortfolge ?der Berechtigungsinhaber? die Wortfolge ?die Berechtigungsinhaberin bzw.? vorangestellt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 32 wird die Wortfolge In Paragraph 32, wird die Wortfolge ?Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen...
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