Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für 1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 22,79%,

  2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe 25,79%

    des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

  3. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:

    „9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%“

  4. § 23g Abs. 2 lautet:

    „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79%

    des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

  5. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 8 ein Beistrich und folgende Z 9 eingefügt:

    „9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001 22,79%.“

  6. § 44n Z 2 lautet:

    „2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich um jeweils 4,7 Prozentpunkte.“

  7. Dem § 45 wird folgender Abs. 18 angefügt:

    „(18) § 12 Abs...

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