Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 853/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Abs. 1 wird die Wendung „einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

  2. Im § 1 Abs. 4 wird die Wendung „Polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „Polytechnische Schulen“ ersetzt.

  3. Im § 2 Abs. 5 wird die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

  4. § 1 Abs. 2 lautet:

    „(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).“

  5. Im § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

  6. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.“

  7. § 8 Abs. 3 entfällt.

  8. Im § 8 Abs. 4 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „sowie an Bundeshebammenlehranstalten“.

  9. § 9 Abs. 5 letzter Satz lautet:

    „Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

  10. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Z 4 und erhält die Z 5 die Bezeichnung „4.“.

  11. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:

    „Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.“

  12. § 12 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um 3800 S, wenn der Schüler die für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges gemäß § 8 maßgebende Schulstufe unter Anwendung des § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit Auszeichnung abgeschlossen hat. Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist gegeben,

    wenn die Prüfungsergebnisse im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT