Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 288/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet:

    „§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt."

  2.   (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 1 lautet:

    „§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

    übernommenen   Haftungen   darf   370 Milliarden Schilling nicht übersteigen."

  3.   § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

  4.   die Summe der gemeldeten Deckungserfordernisse   und   der   bei    Nichtmeldung   als Deckungserfordernis    geltenden    Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1;

  5.   die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf   geltenden   Höchstbeträge   aus Haftungen gemäß § 2."

  6.   § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, wird der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische Behandlung, bei solchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen."

  7.   § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling nicht übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:

  8.   Ein   Vertreter   des   Bundesministeriums   für Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter des  Â...

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