Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 16/1992 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel lautet:

    „Bundesgesetz über Hygiene in Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und über die Wasserqualität von Badestellen (Bäderhygienegesetz – BHygG)“

  2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

    „I. ABSCHNITT Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“

  3. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf 1. Hallenbäder,

  4. künstliche Freibäder,

  5. Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),

  6. Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,

  7. Bäder an Oberflächengewässern,

  8. Kleinbadeteiche und 7. Badestellen in Badegewässern anzuwenden.

    (2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.

    (3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen – gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.

    (4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.

    (5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.“

  9. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder

    (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten,

    Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

    (2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien,

    Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).

    (3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

    (4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete,

    mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.

    (5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden 1. behördlich ausdrücklich gestattet ist oder 2. nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.

    (6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.

    (7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen.

    Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind,

    für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.

    (8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.“

  10. § 3 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.“

  11. § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.“

    6a. § 5 Abs. 1 und 3 lautet:,,

    (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

    (3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.“

  12. § 6 lautet:,,

    § 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können,

    bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.“

    7a. § 8 lautet:,,

    § 8. Ergibt sich nach...

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