Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2

    1. Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 24 Abs. 1 Z 1) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 2 Z 2

    2. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben

    (§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 sowie Anhang 1 Z 12) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.“

  2. In § 24 werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 9 ersetzt:

    „(1) Vor Erlassung einer Verordnung 1. gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,

    1. die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km,

    2. die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km, wenn aa) nach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften bestehende Schutzgebiete beeinträchtigt werden können oder bb) eine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem Bestand zu erwarten ist, oder cc) eine Seehöhe von 1200 m überschritten wird,

  3. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,

    eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

    (2) Von der geplanten Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km sind die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß ausreichender Planungsunterlagen zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für...

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