Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 5 lautet:

    „(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

    Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“

  2. § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

    „(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

  3. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;“

  4. § 49 Abs. 1 lautet:

    ...

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