Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 377/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 5 lautet:

    „(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht,

    sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.“

  2. § 8 Abs. 4 Z 4 lautet:

    „4. Einkünfte von Studierenden aus einer während der Ferien ausgeübten Tätigkeit.“

  3. An § 12 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

    „Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in

    § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.“

  4. § 13 Abs. 1 lautet:

    „(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3

    des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium

    (§ 17 UniStG) zu verstehen.“

  5. § 15 lautet samt Überschrift:

    „Vorstudien

    § 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

    (2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

    (3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten und das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.“

  6. § 17 Abs. 2 lautet:

    „(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

  7. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

  8. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

  9. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule...

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