Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen

österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift zu Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes hat zu lauten:

    „TARIFPOST 7   Einreise- und Aufenthaltstitel“

  2. Z 5 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten:

    „5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,“

  3. Z 6 in Abs. 2 der Tarifpost 7 hat zu lauten:

    „6.eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,“

  4. Die bisherigen Z 5 bis 9 in Abs. 2 der Tarifpost 7 erhalten die Bezeichnungen 7 bis 11.

  5. Der Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 des Gesetzes werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    „(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:

    Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte, kurzfristig Betriebsentsandte,

    kurzfristig Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige, soweit die...

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