Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF Â

BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger Â

    (Probeführerschein)“ die Wortfolge Â

    „§ 4a Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines Â

    § 4b Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte Â

    § 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren“ eingefügt. Â

  2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines Â

    § 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Â

    Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben Â

    haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen. Â

    (2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) Â

    nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde. Â

    (3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Â

    Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Â

    (4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind Â

      1.  Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und Â

      2.  ein Fahrsicherheitstraining, das Â

      3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet Â

    gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren. Â

    (5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten.

    Die Perfektionsfahrt umfasst Â

      1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und Â

      2. ein Gespräch mit dem Ausbildner. Â

    Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch Â

    wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Â

    (6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen.

    Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt: Â

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      1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und Â

  3.   Fahrschulen, Â

    die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Â

    Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem...

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