Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF Â
BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert: Â
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Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Abschnitt nach der Wortfolge „§ 4 Lenkberechtigung für Anfänger Â
(Probeführerschein)“ die Wortfolge Â
„§ 4a Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines Â
§ 4b Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte Â
§ 4c Zweite Ausbildungsphase – Verfahren“ eingefügt. Â
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Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines Â
§ 4a. (1) Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B haben unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Â
Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben Â
haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen. Â
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) Â
nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde. Â
(3) Hat der Besitzer einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse A oder B seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt und ihn anschließend wieder in Österreich begründet, ist der Betreffende zur Â
Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nur dann verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes der Erwerb der Lenkberechtigung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Â
(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind Â
  1.  Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und Â
  2.  ein Fahrsicherheitstraining, das Â
  3. ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch beinhaltet Â
gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren. Â
(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten.
Die Perfektionsfahrt umfasst Â
  1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und Â
  2. ein Gespräch mit dem Ausbildner. Â
Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch Â
wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Â
(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen.
Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt: Â
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  1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und Â
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  Fahrschulen, Â
die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Â
Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem...
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