Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

55. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung der nachstehend näher bezeichneten Liegenschaften des Bundes an das Land Salzburg ermächtigt:

1. EZ 684, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Domplatz,
2. EZ 288, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Herbert-von-Karajan-Platz,
3. EZ 229, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Kapitelplatz,
4. EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Mönchsberg 34,
5. EZ 182, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Mozartplatz 1,
6. EZ 76, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Residenzplatz.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird in diesem Zusammenhang überdies zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung der in der Anlage 1 näher bezeichneten Einrichtungsgegenstände des Bundes (Bundesmobilienverwaltung) sowie der in der Anlage 2 näher bezeichneten Kulturgüter und Kunstwerke (bewegliche Denkmale, verwaltet vom Kunsthistorischen Museum Wien sowie von der Österreichischen Galerie Belvedere) an das Land Salzburg ermächtigt. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung finden auf diese Eigentumsübertragung keine Anwendung.

§ 2. Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden von Seiten des übertragenden Bundes (Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und den betroffenen Bundesmuseen) keine Investitionen mehr in die übertragenen Liegenschaften, Objekte und Mobilien vorgenommen.

§ 3. Der Bund verpflichtet sich jedoch, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Mönchsberg 34, ausschließlich die Zahlungsleistungen für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen und statische Unterstützungsmaßnahmen auf die Dauer von vier Jahren zu übernehmen, wobei ab 2017 pro Jahr ein Betrag von bis zu 0,23 Millionen Euro bei der Burghauptmannschaft Österreich zur Zahlung bereit gestellt wird. Das sind bis 31. Dezember 2020 insgesamt höchstens 0,92 Millionen Euro, wobei die Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit diesen Beträgen gedeckelt sind.

§ 4. Mit dem Übergang der Eigentumsrechte tritt das Land Salzburg hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hierzu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen und Lasten des Bundes auf das Land Salzburg über. Bestehende Bundesnutzungen sowie die Nutzung durch die Universität Salzburg sind im bisherigen Ausmaß und Umfang des unentgeltlichen Gebrauchs zumindest bis zum 1. November 2074 zu übernehmen.

§ 5. Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, befreit.

§ 6. Die Übertragung des Eigentums an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften an das Land Salzburg ist grundbücherlich zu vollziehen, wobei gleichzeitig je übertragener Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) einzuverleiben ist. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sache ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger. Die Zustimmung des Bundes zur Belastung oder Veräußerung der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften bedarf als Verfügung über Bestandteile des Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz, soweit es sich dabei nicht um eine Abschreibung geringwertiger Trennstücke handelt. Für die bestehende Teilnutzung der Neuen Residenz (§ 1 Abs. 1 Z 5) räumt das Land Salzburg der Republik Österreich die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches im Umfang der bestehenden Nutzung für die Universität Salzburg ein. Amtsbestätigungen sind dem Land Salzburg auf Antrag durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auszustellen. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, nicht anzuwenden. Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 näher bezeichneten und übertragenen Mobilien und beweglichen Denkmale wird ein Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien) eingeräumt. Dieses Veräußerungsverbot verhindert jede Übertragung der Sachen ohne Zustimmung des Bundes und bindet auch einen allfälligen Rechtsnachfolger.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich § 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2. hinsichtlich der in § 5 erwähnten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 6 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Anlage 1 zu § 1 Abs. 2

Verzeichnis der dem Land Salzburg zu übereignenden Einrichtungsgegenstände:

Bundesmobilienverwaltung

Schubladenkasten, intarsiert, vergoldete Griffe (MD 045506/000)
Schubladenkasten, intarsiert, vergoldete Griffe (MD 045507/000)
Bild, Lithographie, Mozartplatz gegen den Dom (MD 045518/000)
Rahmen, vergoldete Stuckauflagen (MD 045519/000)
Bild, Lithographie, Domplatz in Salzburg (MD 045520/000)
Rahmen, vergoldete Stuckauflagen (MD 045521/000)
Bild, Lithographie, Schwemme am Kapitelplatz (MD 045522/000)
Rahmen, vergoldete Stuckauflagen (MD 045523/000)
Standuhr, intarsiert, gedrechselte Säulen (MD 045527/000)
Luster, sechs Arme, sechs Kerzen, Bronzegerippe (MD 045529/000)
Konsoltisch, vergoldet, vier geschweifte Füße mit Vergoldung (MD 045530/000)
Konsoltisch, vergoldet, vier geschweifte Füße mit Vergoldung (MD 045531/000)
Bild, Stich, Ansicht von Heuberg ?Hohen Embs? (MD 045544/000)
Rahmen, profiliert (MD 045545/000)
Bild, Stich, steinerne Theater (MD 045546/000)
Rahmen, profiliert (MD 045547/000)
Bild, Stich, Schloss Hellbrunn (MD 045548/000)
Rahmen, profiliert (MD 045549/000)
Bild, Stich, Ortseingang Hellbrunn (MD 045550/000)
Rahmen, profiliert (MD 045551/000)
Zimmerklosett (MD 045560/000)
Schubladkasten weiß-gold (MD 045572/000)
Sessel weiß-gold (MD 045573/000)
Sessel weiß-gold (MD 045574/000)
Sessel weiß-gold (MD 045575/000)
Schreibtisch weiß-gold (MD 045576/000)
Armsessel weiß-gold (MD 045577/000)
Spiegel (MD 045888/000)
Statuette, Amor und Psyche (MD 046371/000)
Truhe-OT, Eisenbeschläge mit Deckel (MD 046372/000)
Bild, Lithographie, koloriert, Kollegiumkirche (MD 047136/000)
Rahmen, vergoldete
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