Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

45. Bundesgesetz, mit dem ein Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.

(2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.

(3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

(4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.

(2) Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.

(4) Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.

(5) Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.

(6) Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.

(7) Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Abs. 3 geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 ergeben, bleiben unberührt.

Verpflichtungen des Arbeitnehmers

§ 3. (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.

(2) Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.

(3) Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.

(4) Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.

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