Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden

37. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushalts-gesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes
Artikel 2 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G) 1. Abschnitt

Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen "Buchhaltungsagentur des Bundes" errichtet.

(2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1. Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes;
2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers und der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt

Aufgaben, Pflichten

Aufgaben

§ 2. (1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 BHG, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß § 4 Abs. 1 BHG.

(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.

(3) Sonstige Aufgaben darf sie aufgrund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig.

(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung

§ 3. (1) Die Agentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) gleich zu behandeln.

(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.

(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe der Entgelte ist aufgrund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(3) Die Entgelte für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Buchhaltungsagentur nach Anhörung des Beirates gemäß § 18 festgelegt und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(5) Die Entgelte für Leistungen der Buchhaltungsagentur sind von demjenigen Organ des Bundes zu entrichten, für das die Buchhaltungsagentur die Aufgabe erfüllt.

(6) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(7) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist unzulässig.

3. Abschnitt

Haftung

Haftung

§ 5. (1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Buchhaltungsagentur und die Buchhaltungsagentur ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Buchhaltungsagentur und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der Buchhaltungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Hat die Buchhaltungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. In Fällen, die besonderem Geheimhaltungsschutz unterliegen wie insbesondere die innere oder militärische Sicherheit betreffend, ist vor der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(4) Für die von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Buchhaltungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die Buchhaltungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Buchhaltungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

4. Abschnitt

Organisation

Organe

§ 6. Die Organe der Buchhaltungsagentur sind:

1. Geschäftsführer;
2. Aufsichtsrat;
3. Beirat.

Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers

§ 7. (1) Für die Buchhaltungsagentur ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen durch den Geschäftsführer ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

(2) Auf die Bestellung des Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Er ist durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister für Finanzen aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Geht ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein befristetes Dienstverhältnis mit der Buchhaltungsagentur ein, so ist er für die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung eines Bediensteten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(5) Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche...

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