Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969

über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz),

BGBl. Nr. 461, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1971 wird geändert wie folgt:

  1. a) § 3 Abs. 1 hat zu lauten:"

    § 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden,

    die Wochenarbeitszeit vierzig Stunden nicht

    überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird."

    1. § 3 Abs. 2 und 3 hat zu entfallen.

    2. Der Abs. 4 des § 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2; der erste Satz des Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht gekürzt werden (Lohnausgleich)."

  2. a) § 4 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Wochenarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes,

    BGBl. Nr. 156/1958, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen bis zu vierundvierzig Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet."

    1. § 4 Abs. 10 hat zu lauten:

    „(10) Im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2, 4, 5 und 7 bis 9 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 3

    zehn Stunden nicht überschreiten. Für männliche Arbeitnehmer darf bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nur insoweit überschreiten, als dies zur Ermöglichung des Schichtwechsels erforderlich ist; hiebei darf die Tagesarbeitszeit die Dauer von zwei Schichten nicht überschreiten."

  3. Der Abs. 3 des § 5 hat zu entfallen.

  4. § 9 mit Überschrift hat zu lauten:

    „Höchstgrenzen der Arbeitszeit

    § 9. Abgesehen von den Bestimmungen der

    §§ 4 Abs. 10 zweiter Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5,

    8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23 darf die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten.

    Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden."

  5. § 11 Abs. 6 hat zu...

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