Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Postgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1964, der Kundmachung BGBl. Nr. 365/1970 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 338/1971, 646/1975,

618/1977, 646/1978 und 561/1980 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 15 ist als § 15 a einzufügen:

    „§ 15 a. Feldpost Die Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen, unter denen die Feldpost in Anspruch genommen werden kann,

    sind vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Erfordernisse, die sich aus den Aufgaben des Bundesheeres ergeben,

    festzusetzen und auf geeignete Weise kundzumachen."

  2. § 29 hat zu lauten:

    „§ 29. Haftung für Gebühren und Auslagen Der Absender haftet durch ein Jahr, vom Tag der Aufgabe der Sendung an, für nichtentrichtete Postgebühren sowie für Beträge, welche die Post im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beförderung für den Absender ausgelegt hat. Die Post ist berechtigt, die Sendungen zurückzubehalten und durch öffentliche Versteigerungen zu verwerten,

    wenn die Zahlung der auf der Sendung lastenden Gebühren oder Auslagen vom Absender oder vom Empfänger verweigert wird."

  3. Im § 30 letzter Satz ist das Wort „vermerkten"

    durch das Wort „lastenden" zu ersetzen.

    4 Nach § 36 ist als § 36 a einzufügen:"

    § 36 a Zustellungen nach dem Zustellgesetz Die Haftungsregelungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit von Zustellungen nach dem Zustellgesetz,

    BGBl. Nr 200/1982, durch Organe der Post."

  4. Im § 37 sind die Betragsangaben „400" und

    „1000" durch die Betragsangaben „500" und

    „2000" zu ersetzen.

  5. § 50 hat zu lauten:

    „§ 50. Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich des

    § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des § 15 a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

    betraut."

  6. Die Anlage 1 ist wie folgt zu ändern:

    1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

      „§ 2. (1) Brief- und Zeitungssendungen müssen so beschaffen sein, daß sie sich zur Beförderung mit der Briefpost eignen."

    2. Im § 10 Abs. 1 Z 1 ist das Wort „Standardsendungen"

      durch die Worte „Briefe, Postkarten und Drucksachen" zu ersetzen.

    3. § 17 Abs. 1...

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