Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG),

BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 Z 3 und in § 3 Z 3 werden die Ausdrücke „an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital“ bzw. „an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals“ durch den Ausdruck „an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mittelbar oder unmittelbar mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals“ ersetzt.

  2. § 19 Abs. 2 lautet:

    „(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Wirkungsbereich eines Personalausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer, der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung einzelner Betriebe oder der Betriebsorganisation, durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung in zwei oder mehrere Personalausschüsse getrennt werden, wenn dies der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer besser entspricht. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden.“

  3. § 19 Abs. 3 lautet:

    „(3) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage den Wirkungsbereich von Personalausschüssen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.“

  4. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland,

    kann die Zahl seiner Mitglieder durch eine vom Zentralausschuß mit dem Betriebsinhaber abzuschließende Betriebsvereinbarung um eines erhöht werden. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97

    1. 2 ArbVG anzuwenden.“

  5. Nach § 22 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, besteht der Zentralausschuß in Unternehmen mit bis zu 5000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. In Unternehmen mit mehr als 5000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je 2000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Bruchteile von 2000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens elf. In Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern können Mitglieder des Zentralausschusses zugleich Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses sein.“

  6. § 22 Abs. 2 lautet:

    „(2) Im Zentralausschuß können nur...

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