Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – Â

RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt Â

geändert: Â

  1. § 6 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Rechtspraktikanten können nach einer neunmonatigen Ausbildung bei Gericht unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch bei einer Staatsanwaltschaft oder einer Justizanstalt ausgebildet werden.“ Â

  2. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Automationsunterstützte Datenverarbeitung Â

    § 26a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die ausbildungsbezogenen und sonstigen mit Â

    dem Ausbildungsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Â

    Rechtspraktikanten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Â

    Standardanwendung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Â

    Nr. 165/1999, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer...

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