Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.“

  2. Im § 9 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Grundschule)“.

  3. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

    „(1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche

    Ãœbungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben,

    mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.

    (2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

    1. als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung,

      Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;

    2. als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.“

  4. (Grundsatzbestimmung) § 11 samt Überschrift lautet:

    „Aufbau der Volksschule

    § 11. (1) Die Volksschule umfaßt 1. jedenfalls die Grundschule, bestehend aus a) der Grundstufe I und b) der Grundstufe II, sowie 2. bei Bedarf die Oberstufe.

    (2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

    (3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

    (4) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

    (5) Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundstufe I) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,

    wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

    (6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit...

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