Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien,

    Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen.

    Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.“

  2. § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3

    genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren.

    Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.“

  3. § 6 Abs. 4 fünfter Satz lautet:

    „Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.“

  4. Im § 8 erhalten die lit. c bis i die Bezeichnung „d“ bis „j“ und wird nach lit. b folgende neue lit. c eingefügt:

    „c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;“

  5. Im § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    „(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien...

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