Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei

(Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle der Begriffe „bandenmäßige oder organisierte Kriminalität“ und „organisierte Kriminalität“

    tritt jeweils der Ausdruck „kriminelle Verbindungen“ in der grammatikalisch gebotenen Form.

  2. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).“

  3. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den

    §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder“

    3a. In § 17 treten an die Stelle der Worte „sechsmonatiger Freiheitsstrafe“ die Worte „einjähriger Freiheitsstrafe“.

  4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Beobachtung von Gruppierungen, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt (erweiterte Gefahrenerforschung).“

  5. §§ 28 und 28a samt Überschriften lauten:

    „Vorrang der Sicherheit von Menschen

    § 28. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des

    öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

    Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

    § 28a. (1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.

    (2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

    (3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen,

    wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen...

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