Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1998, wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:,,

    Artikel I

    (Verfassungsbestimmung)

    (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes

    – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 836/1995, BGBl.

    Nr. 790/1996, BGBl. I Nr. 176/1998 und in den Z 2 bis 9 des Bundesgesetzes, mit dem das VerssG 1992

    geändert wird, BGBl. I Nr. 148/2001, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

    Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

    – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des

    § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1

    von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

    (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

  2. In Art. II werden die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ und „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

  3. In Art. II § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Bundesstatistikgesetz 1965“ durch die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

  4. In Art. II § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978“ durch die Wortfolge „Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

  5. Art. II § 14 lautet:

    „§ 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß § 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.

    (2)...

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