Bundesgesetz vom 13. Juni 1951, womit das Gehaltsüberleitungsgesetz ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze vom 16. Dezember 1948,

BGBl. Nr. 32/1949, vom 30. März 1949, BGBl.

Nr. 94, vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 107, und vom 25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 221, wird wie folgt ergänzt:

  1. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:

    „§ 58 a. Vorläufige Versorgung bei Abgängigkeit.

    (1) Ist ein Beamter drei Monate hindurch abgängig,

    so wird vom darauffolgenden Monatsersten an die Auszahlung seiner Bezüge eingestellt.

    Die Angehörigen eines solchen Beamten erhalten von diesem Monatsersten an einen Unterhaltsbetrag in der Höhe des laufenden Versorgungsgenusses oder der einmaligen Abfertigung,

    auf die sie im Falle des Todes des Beamten im Monate des Abgängigwerdens Anspruch gehabt hätten. Die Auszahlung des Unterhaltsbetrages kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der abgängige Beamte vom Dienst ungerechtfertigt abwesend ist,

    sich insbesondere durch Flucht den Folgen einer strafbaren Handlung entziehen wollte.

    Der Anspruch auf die Auszahlung des laufenden Unterhaltsbetrages erlischt jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Beamten.

    (2) Besteht die Vermutung, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsmäßigen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages,

    und zwar im ersten Jahr seit der Einstellung der Bezüge bis zum vollen Betrag des letzten Dienstbezuges des Beamten, für die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollen Betrag des Ruhegenusses, auf den der Beamte im Falle einer Ruhestandsversetzung im Monat der letzten Dienstleistung Anspruch gehabt hätte,

    bewilligen. In gleicher Weise kann auch der einmalige Unterhaltsbetrag erhöht oder durch einen laufenden Unterhaltsbetrag im Sinne des ersten Satzes ersetzt werden; hiebei ist im Sinne des § 62 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), vorzugehen.

    Die Erhöhung des laufenden Unterhaltsbetrages im Sinne des ersten Satzes ist im vorgesehenen Höchstbetrag zu bewilligen, wenn die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsmäßigen Versehung des Dienstes...

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