Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

    „Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

    § 1 Zweck

    § 2 Mitgliedschaft

    § 3 Wirtschaftskammerorganisation

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 5 Sitz

    § 6 Räumlicher Wirkungsbereich

    § 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

    § 8 Bezeichnung – Wappenführung

    § 9 Führung der Bezeichnung Kammer

    § 10 Begutachtungsrecht

    § 11 entfällt

    § 12 entfällt 2. Hauptstück Organisation 1. Abschnitt Allgemeines

    § 13 Fachliche Gliederung – Spartenordnung

    § 14 Fachorganisationen

    § 15 Fachorganisationsordnung

    § 16 Arbeitsgemeinschaften

    § 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

    § 18 Gemeinsame Angelegenheiten 2. Abschnitt Landeskammern

    § 19 Eigener Wirkungsbereich

    § 20 Übertragener Wirkungsbereich

    § 21 Organe

    § 22 Präsident

    § 23 Präsidium

    § 24 Erweitertes Präsidium

    § 25 Wirtschaftsparlament

    § 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

    § 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)

    § 28 Kammerdirektion

    § 29 Direktor

    § 30 entfällt 3. Abschnitt Bundeskammer

    § 31 Eigener Wirkungsbereich

    § 32 Übertragener Wirkungsbereich

    § 33 Organe

    § 34 Präsident

    § 35 Präsidium

    § 36 Erweitertes Präsidium

    § 37 Wirtschaftsparlament

    § 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

    § 39 Generalsekretariat

    § 40 Generalsekretär

    § 41 entfällt

    § 42 entfällt 4. Abschnitt Fachgruppen

    § 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

    § 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

    § 45 Organe

    § 46 Berufsgruppenausschüsse 5. Abschnitt Fachverbände

    § 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

    § 48 Organe

    § 49 Berufsgruppenausschüsse 6. Abschnitt Funktionäre

    § 50 Rechte und Pflichten

    § 51 Dauer der Funktion

    § 52 Suspendierung

    § 53 Abberufung

    § 54 Misstrauensvotum 7. Abschnitt Personal

    § 55 Allgemeine Bestimmungen

    § 56 Betriebsrat

    § 57 Pensionsfonds 8. Abschnitt Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

    § 58 Geschäftsordnung

    § 59 Interessenausgleich

    § 60 Sitzungen

    § 61 Beschlusserfordernisse

    § 62 Stellvertretung

    § 63 Kooptierung

    § 64 Dringlichkeitskompetenz

    § 65 Delegierung

    § 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

    § 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

    § 66 Beharrungsbeschlüsse

    § 67 Übergang der Zuständigkeit

    § 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

    § 69 Verschwiegenheitspflicht

    § 70 Auskunftspflicht

    § 71 Statistik

    § 72 Datenschutz 3. Hauptstück Wahlen 1. Abschnitt Allgemeines

    § 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

    § 74 Wahlordnung

    § 75 Wahlkataloge

    § 76 Anordnung der Wahlen

    § 77 Wahlkosten 2. Abschnitt Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

    § 78 Hauptwahlkommission

    § 79 Wahlkommissionen

    § 80 Zweigwahlkommissionen

    § 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

    § 82 Funktionsdauer

    § 83 Zustellungsbevollmächtigter 3. Abschnitt Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

    § 84 Wahlkundmachung

    § 85 Aktives und passives Wahlrecht 4. Abschnitt Fachgruppen und Fachvertretungen

    § 86 Wählerlisten

    § 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

    § 88 Wahlvorschläge

    § 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

    § 90 Wahlkarten

    § 91 Stimmzettel

    § 92 Abstimmungsverfahren

    § 93 Stimmabgabe

    § 94 Gültige Stimmen

    § 95 Vorzugsstimme

    § 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

    § 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

    § 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

    § 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

    § 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode 5. Abschnitt Sparten der Landeskammern

    § 101 Besetzung der Spartenvertretungen

    § 102 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

    § 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter 6. Abschnitt Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

    § 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

    § 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

    § 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums 7. Abschnitt Fachverbände

    § 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse

    § 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter 8. Abschnitt Sparten der Bundeskammer

    § 109 Besetzung der Spartenvertretungen

    § 110 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer

    § 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter 9. Abschnitt Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

    § 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

    § 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

    § 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer 10. Abschnitt Nachwahlen und Nachbesetzungen

    § 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode 11. Abschnitt Sonstige Wahlen und Bestellungen

    § 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse

    § 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

    § 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

    § 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

    § 120 Wahlschutz 4. Hauptstück Finanzen und Kontrolle 1. Abschnitt Umlagen

    § 121 Finanzierung

    § 122 Kammerumlagen

    § 123 Grundumlagen

    § 124 entfallen

    § 125 Gebühren für Sonderleistungen – Gebührenordnung

    § 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

    § 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

    § 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

    § 129 Umlagenordnung

    § 130 entfällt 2. Abschnitt Gebarung und Kontrolle

    § 131 Gebarungsgrundsätze

    § 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

    § 133 Haushaltsordnung

    § 134 entfällt

    § 135 Gebarungskontrolle 5. Hauptstück Aufsicht

    § 136 Aufsichtsbehörde

    § 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

    § 138 Parteistellung 6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt Allgemeines

    § 139 Schiedsgerichtsbarkeit

    § 140 Paritätische Ausschüsse

    § 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

    § 142 Anpassung betraglicher Regelungen

    § 143 Sprachliche Gleichbehandlung

    § 144 Generelle Verweisungsbestimmung

    § 145 Zustellung, Fristen

    § 146 Stempel- und Rechtsgebühren 2. Abschnitt

    Ãœbergangsbestimmungen

    § 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

    § 148 Sitz der Kammer Niederösterreich 3. Abschnitt Weitergeltung von Rechtsvorschriften, In-Kraft-Treten und Vollziehung

    § 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften

    § 150 In-Kraft-Treten

    § 151 Vollziehung“

    Artikel I 2. § 2 lautet:

    „Mitgliedschaft

    § 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks,

    der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs,

    des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

    (2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

    (3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

    (4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

    (5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.“

  2. § 3 lautet:,,

    Wirtschaftskammerorganisation

    § 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften  öffentlichen Rechts:

  3. die Landeskammern,

  4. die Bundeskammer, Â

  5. die Fachgruppen und 4. die Fachverbände.

    Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.

    (2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.“

  6. § 6 lautet:

    „Räumlicher Wirkungsbereich

    § 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

    (2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

    (3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt,

    auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.“

  7. § 10 lautet:,,

    Begutachtungsrecht

    § 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

    Diese Regelung gilt sinngemäß für...

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