Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

    „2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;“

  2. § 29 Abs. 1, 2 und 4 lauten:

    „(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

    (2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

  3. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

  4. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten,

    wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

    (4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.“

  5. § 30 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

    „(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250...

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