Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

123. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird geändert wie folgt:

1. § 24 Abs. 3 Z 4 lautet:

"4. Erlassung des Statutes und des Geschäftsplanes der Wohlfahrtseinrichtungen sowie Festsetzung der von den Ziviltechnikern für die Wohlfahrtseinrichtungen zu leistenden Fondsbeiträge (§ 31);"

2. § 29a Abs. 4 lautet:

(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2004 beträgt 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 8.553,80 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 66.558,35 Euro. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Der Kammertag kann über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung beschließen, mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

3. § 31 samt Überschrift lautet:

Statut und Geschäftsplan der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und...

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