Verordnung des Bundeskanzlers vom 26. Jänner 1989 betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundeskanzler werden für die nachstehenden anweisenden Organe die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben der...

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