Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert wird (BLVG-Novelle 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983, wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle des § 2 Abs. 1 Z 8 treten folgende Bestimmungen:

    „8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe V a

    (Anlage 5 a) 0,825

  2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe VI (Anlage 6) . 0,75 ."

  3. § 2 Abs. 5 lautet:

    „(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl.

    Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer."

  4. § 3 Abs. 7 und 8 lautet:

    „(7) Abteilungsvorstände von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

    Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung.

    (8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände für Studiengänge an Pädagogischen Akademien vermindert sich um 1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

  5. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

  6. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

  7. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsvorstand mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

    Bei Abteilungsvorständen, die zwei oder mehrere Studiengänge an Pädagogischen Akademien leiten,

    vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres,

    so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende

    Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist."

  8. § 3 Abs. 13 lautet:

    „(13)...

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