Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen,

BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 194/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Z 1 wird die Zeile

    „Zimmerei: Anlage A/1/9“

    durch die Zeile

    „Zimmerei, Fertigteilhausbau: Anlage A/1/9“

    ersetzt.

  2. § 1 Z 3 lautet:

    „3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik: Anlage A/3/1

    Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Abfall, -Abwasser: Anlage A/3/2

    Vulkanisierung: Anlage A/3/3

    Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4

    Textilreiniger: Anlage A/3/5

    Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Anlage A/3/6

    Präparator: Anlage A/3/7

    Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8

    Gerberei, Rauwarenzurichter: Anlage A/3/9“

  3. § 1 Z 4 lautet:

    „4. für die Lehrberufe des Elektro- und Elektronikbereiches, und zwar für Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik: Anlage A/4/1

    Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -Bürokommunikation,

    -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2

    Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3

    Elektronik: Anlage A/4/4

    Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5

    Prozessleittechniker: Anlage A/4/6

    Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7

    Anlagenelektriker: Anlage A/4/8

    EDV-Techniker: Anlage A/4/9“

  4. Im § 1 Z 6 wird die Zeile

    „Fleischer: Anlage A/6/2“

    durch die Zeile

    „Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: Anlage A/6/2“

    ersetzt.

  5. Im § 1 Z 8 wird folgende Zeile angefügt:

    „Reprografie: Anlage A/8/11“

  6. Im § 1 Z 9 wird die Zeile

    „Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1“

    durch die Zeile

    „Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1“

    ersetzt.

  7. Im § 1 Z 10 wird die Zeile

    „Tischler: Anlage A/10/1“

    durch die Zeile

    „Tischlerei: Anlage A/10/1“

    und die Zeile

    „Holz- und Sägetechniker: Anlage A/10/3“

    durch die Zeile

    „Holz- und Sägetechnik: Anlage A/10/3“

    ersetzt.

  8. Im § 1 Z 15 wird die Zeile

    „Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4“

    durch die Zeile

    „Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4“

    ersetzt.

  9. Im § 1 Z 17 wird nach der Zeile

    „Bauschlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/2“

    folgende Zeile

    „Zerspanungstechnik: Anlage A/17/3“

    eingefügt.

  10. Im § 1 Z 21 wird die Zeile

    „Optiker, Feinoptiker: Anlage A/21/2“

    durch die Zeile

    „Augenoptik, Feinoptik: Anlage A/21/2“

    ersetzt.

  11. § 1 Z 24 lautet:

    „24. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Stoffdrucker, Textilchemie: Anlage A/24/1

    Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: Anlage A/24/2

    Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/24/3“

  12. Dem § 4 wird folgender Abs. 13 angefügt:

    „(13) Es treten in Kraft bzw. außer Kraft:

  13. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/9, A/3/1, A/3/2, A/3/9, A/4/1, A/6/2, A/8/11, A/9/1, A/9/2, A/9/7,

    A/10/1, A/10/3, A/15/4, A/17/3, A/21/2 und A/24/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2001 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2001, der 2. Klasse mit 1. September 2002, der 3. Klasse mit 1. September 2003 und der 4. Klasse mit 1. September 2004 in Kraft;

  14. die Anlagen A/1/9, A/3/1, A/3/2, A/3/9, A/3/10, A/4/1, A/6/2, A/9/1, A/9/2, A/9/7, A/10/1,

    A/10/3, A/15/4, A/21/2 und A/24/1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 334/2001 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

  15. In der Anlage A im Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) wird im Lehrstoff des Unterabschnittes C (Berufsbezogene Fremdsprache)

    die Zeile

    „Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):“

    durch die Zeile

    „Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/9):“

    und die Zeile

    „Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/10):“

    durch die Zeile

    „Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/11):“

    ersetzt.

  16. Die Anlage A/1/9 lautet:

    „Anlage A/1/9

    RAHMENLEHRPLAN FÃœR DIE LEHRBERUFE ZIMMEREI, FERTIGTEILHAUSBAU I. STUNDENTAFEL A. ZIMMEREI Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

    davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

    1. FERTIGTEILHAUSBAU Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht),

    davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

    1. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II.

    2. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE Politische Bildung Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Deutsch und Kommunikation Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Berufsbezogene Fremdsprache Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Betriebswirtschaftlicher Unterricht Siehe Anlage A, Abschnitt III.

    Fachunterricht Allgemeine didaktische Bemerkungen:

    In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Besonderheiten der einzelnen Lehrberufe zu berücksichtigen und für diese nach Möglichkeit Fachklassen zu bilden.

    Computergestützte Technologie Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll die Funktion einer computergestützten Anlage kennen, berufsbezogene EDV-

    Programme einsetzen und die Ergebnisse praxisgerecht anwenden können.

    Lehrstoff:

    Grundlagen:

    Hardware. Software. Betriebssysteme. Koordinatensysteme.

    Berufsbezogene EDV-Programme:

    Eingabe. Durchführung. Praktische Auswertung.

    Maschinensteuerung:

    Programmerstellung. CNC-Simulation. Ausführung.

    Fachkunde

    (nur für den Lehrberuf Zimmerei)

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll Kenntnisse über den Rohstoff Holz und die Holzwerkstoffe haben, die in diesem Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

    Er soll über die Ausstattung und die Ergonomie seines Arbeitsplatzes Bescheid wissen.

    Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe nach dem Stand der Technik kennen und sie unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können.

    Er soll mit den Vorbereitungsarbeiten und den zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken vertraut sein.

    Er soll Kenntnisse über Dachkonstruktionen haben sowie die Grundgesetze der Bauphysik kennen.

    Er soll mit dem konstruktiven Holzbau, dem Innenausbau sowie mit dem Stiegenbau vertraut sein.

    Er soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzvorschriften vertraut sein.

    Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

    Lehrstoff:

    Berufseinschlägige Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzvorschriften. Gefahrenunterweisung.

    Holz als Rohstoff:

    Ökonomische und ökologische Bedeutung des Waldes. Holzarten. Gewinnung. Erkennen der Holzarten.

    Holz und Holzwerkstoffe:

    Handelsformen. Eigenschaften. Normen. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Holzfehler. Trocknung und Lagerung. Pflege. Holzschutz. Oberflächenbehandlung und Veredelung. Entsorgung.

    Werk- und Hilfsstoffe:

    Arten. Handelsformen. Eigenschaften. Be- und Verarbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung.

    Arbeitsplatz:

    Ausstattung. Ergonomie.

    Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe:

    Arten. Aufbau. Einsatz. Wirkungsweise. Pflege.

    Vorbereitungsarbeiten:

    Mess- und Anlegearbeiten. Zurichtung der Hölzer. Aufstellung von Gerüsten, Absteifungen und Schalungen.

    Arbeitsverfahren und -techniken:

    Holzauswahl. Zuschnitt. Verbindungstechniken. Montagetechniken. Oberflächengestaltung und

    -behandlung.

    Konstruktiver Holzbau:

    Normen. Hochbau. Brückenbau. Balkone. Zäune. Tore. Schindeldeckungen. Verbindungstechniken.

    Materialauswahl. Oberflächengestaltung und -behandlung. Renovierungsarbeiten. Beschläge. Verglasung.

    Dämmungen.

    Dachkonstruktionen:

    Normen. Arten. Dachformen. Dachstühle. Dachausmittlungen. Schiftungen. Austragungen. Dachaufbauten.

    Stiegenbau:

    Normen. Stiegenbauarten. Konstruktionsarten. Gestaltung. Oberflächenbehandlung. Materialauswahl.

    Bauphysik:

    Schall- und Wärmetechnik. Feuchtigkeitsschutz. Belastungsfaktoren. Grundlagen der Statik.

    Lehrstoff der Vertiefung:

    Komplexe Aufgaben:

    Werk- und Hilfsstoffe. Konstruktiver Holzbau. Dachkonstruktionen.

    Fertighaustechnik

    (nur für den Lehrberuf Fertigteilhausbau)

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Der Schüler soll Kenntnisse über Holz und die Holzwerkstoffe haben, die weiteren in diesem Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen und über deren vorschriftsmäßige Entsorgung Bescheid wissen.

    Er soll über die Ausstattung und Ergonomie seines Arbeitsplatzes Bescheid wissen.

    Er soll die berufsspezifischen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe nach dem Stand der Technik kennen und sie unter Berücksichtigung  ökonomischer,  ökologischer und sicherheitsrelevanter Aspekte einsetzen können.

    Er soll Kenntnisse über den Bauplatz, die Zimmerei und den Innenaus- und Stiegenbau haben.

    Er soll die zeitgemäßen Arbeitsverfahren und -techniken des Fertigteilhausbaus kennen sowie mit den Grundgesetzen der Bauphysik und Elektrotechnik vertraut sein.

    Er soll im Rahmen der...

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