Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 1, § 8c Abs. 4 und 7, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie § 63 Abs. 3

    werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

  2. In § 7 Abs. 4 wird die Wendung „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

    durch die Worte „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

  3. In § 8a Abs. 2, § 8d Abs. 2, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7 sowie § 131e Abs. 1 werden die Wendungen

    „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

  4. In § 8a Abs. 3 und 3a werden die Wendungen „in Abs. 1 lit. a bis f“ jeweils durch das Wort „dort“

    ersetzt.

  5. § 8c Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66

    1. 1 UniStG,“

  6.   Im § 34 Abs. 1 wird das Wort „Hochschulreife“ durch das Wort „Universitätsreife“ ersetzt.

  7. Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Geschichte und Sozialkunde“ durch die Wendung „Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8.

    Klasse)“ ersetzt.

  8. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Schüler der 4. Klasse der Hauptschule und Schüler der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe,

    deren Jahreszeugnis in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“

    und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“

    ist, sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird.“

  9. § 41 Abs. 2 lautet:

    ...

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