Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben

Auf Grund des § 85 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet:

§ 1. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über 1.  die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Posten,

  1.   die Anteile von verbundenen Unternehmen und   von   Unternehmen,   mit   denen   ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,

  2.   die Aufgliederungen gemäß § 81 d VAG,

  3.   die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,

  4.   die Abwicklungsergebnisse in den einzelnen Versicherungszweigen,   insbesondere   auch nach Jahrgängen aufgegliedert,

  5.   die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,

  6.   einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und    in    der    Krankenversicherung    nach Tarifen und Tarifgruppen,

  7.   das technische Ergebnis in der Lebensversicherung  einschließlich  Risikogewinne  und -verluste,

  8. Â Â die technischen Verbindlichkeiten, den Deckungsstock und die Bedeckungswerte,

  9.   das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung sowie 11.  statistische   Daten,   insbesondere   über   die Versicherungsverträge   und   Polizzen,   die Versicherungsfälle,   die   Versicherungssummen und die Beschäftigten.

§ 2. (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß § 1 sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung" zu bezeichnen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Angaben gemäß § 1 in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer...

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