Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben
Auf Grund des § 85 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet:
§ 1. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über 1.  die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Posten,
-
  die Anteile von verbundenen Unternehmen und   von   Unternehmen,   mit   denen   ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
-
  die Aufgliederungen gemäß § 81 d VAG,
-
  die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
-
  die Abwicklungsergebnisse in den einzelnen Versicherungszweigen,   insbesondere   auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
-
  die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
-
  einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und    in    der    Krankenversicherung    nach Tarifen und Tarifgruppen,
-
  das technische Ergebnis in der Lebensversicherung  einschließlich  Risikogewinne  und -verluste,
-
  die technischen Verbindlichkeiten, den Deckungsstock und die Bedeckungswerte,
-
  das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung sowie 11.  statistische   Daten,   insbesondere   über   die Versicherungsverträge   und   Polizzen,   die Versicherungsfälle,   die   Versicherungssummen und die Beschäftigten.
§ 2. (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß § 1 sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung" zu bezeichnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Angaben gemäß § 1 in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN